Abgeltungsteuer

Machen Sie sich fit für die Abgeltungsteuer

Seit dem 01.01.2009 ist die Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge in Kraft. Informieren Sie sich und treffen Sie die richtige Entscheidung für Ihre Geldanlage. Wir möchten Sie dabei begleiten und Ihnen aufzeigen, wie sich die Neuregelung auf Ihre Geldanlage auswirkt.

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Alle Fakten im Überblick

Wichtige Formulare

Die wichtigsten Neuregelungen ab 01.01.2009 im Überblick

Seit Anfang 2009 gilt die Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte. Unabhängig davon, ob Anleger Aktien, Zertifikate, Anleihen oder Lebensversicherungen besitzen. Die neuen Regelungen verändern für die meisten Anleger die steuerliche Situation – je nach individueller Vermögensstruktur.

  • Alle zufließenden Kapitalerträge werden pauschal mit 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent und ggf. Kirchensteuer besteuert.
  • Die Besteuerung erfolgt durch die Banken und zwar im Privatvermögen mit abgeltender Wirkung. Im Idealfall braucht der Anleger deshalb seine Kapitalerträge nicht mehr in der Steuererklärung anzugeben.
  • Neuverluste aus Aktien können nur mit realisierten (neuen) Kursgewinnen aus Aktien verrechnet werden, nicht gegen realisierte Kursgewinne aus Fonds, erhaltene Zinsen oder Dividenden.
  • Die einjährige Spekulationsfrist auf Kursgewinne entfällt grundsätzlich für alle ab 01.01.2009 erworbenen Wertpapiere. Die Veräußerungsgewinne bzw. -verluste sind deshalb ohne zeitliche Begrenzung als Kapitalertrag zu versteuern.
  • Ab dem 01.01.2009 werden alle Dividenden und Veräußerungsgewinne aus erworbenen Aktien in voller Höhe besteuert; das bisherige Halbeinkünfteverfahren entfällt.
  • Der bisherige Sparerfreibetrag heißt nun Sparerpauschbetrag. Insgesamt können bis zu 801 Euro bei Alleinstehenden und Ledigen bzw. bei Zusammenveranlagten 1.602 Euro an Kapitalerträgen von der Besteuerung freigestellt werden. Individuelle Werbungskosten können nicht mehr abgesetzt werden.
Vorteile der Neuregelung
  • Die Abgeltungsteuer wird automatisch von der Bank abgeführt – und zwar in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf.Kirchensteuer (letztere auf Kundenwunsch). Im Idealfall ist damit die Besteuerung der Kapitalerträge für den Anleger „erledigt“. Bisher wurden Zinserträge über dem Freibetrag mit bis zu 45 Prozent versteuert, und jeder musste die Angaben selbst in seine Steuererklärung eintragen
  • Im Ausland realisierte Kapitalerträge sind aber weiterhin in der Steuererklärung anzugeben, damit das Finanzamt die Abgeltungsteuer erheben kann.
  • Diejenigen, bei denen der persönliche Steuersatz unterhalb von 25 Prozent liegt, können den Differenzbetrag zum niedrigeren individuellen Steuersatz vom Fiskus zurückfordern. Dazu müssen dann die Kapitalerträge beim Finanzamt angegeben werden.
Nachteile der Neuregelung
  • Wegfall der Möglichkeit Kursgewinne nach 12 Monaten steuerfrei zu realisieren
  • Die Freigrenze für realisierte Kursgewinne von 512 Euro p.a. entfällt
  • Kein Halbeinkünfteverfahren für Dividenden und steuerrelevante Veräußerungsgewinne aus Aktien
  • Werbungskosten über den Sparerpauschbetrag von 801 Euro hinaus können nicht mehr angerechnet werden

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Fragen & Antworten

Warum wird die Abgeltungsteuer eingeführt?

Mit der Abgeltungsteuer soll die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen neu geordnet und vor allem vereinfacht werden. Bisher werden Kapitalerträge und Kursgewinne ganz unterschiedlich besteuert. Mit der Abgeltungsteuer soll damit Schluss sein: Zinsen, Dividenden und private Kursgewinne werden ab 2009 steuerlich gleichbehandelt.

Wie hoch ist der neue Steuersatz?

Der einheitliche Steuersatz für alle Kapitalerträge beträgt 25 %. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 % sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer, so dass die endgültige Belastung bei 28 % bis 29 % liegen kann.

Für wen gilt die Abgeltungsteuer?

Für alle Personen mit Privatvermögen mit Wohnsitz in Deutschland.

Warum heißt die neue Steuer Abgeltungsteuer?

Im Unterschied zum jetzigen Recht hat die neue Steuer „abgeltende“ Wirkung, das heißt, der Anleger hat nach dem Abzug der Abgeltungsteuer seine Steuerpflicht geleistet. Dagegen sind die bisherigen Steuerabzüge, wie der heutige Zinsabschlag von 30 %, nur eine Vorauszahlung. Der Anleger muss die Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung letztlich mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern, so dass sie – oberhalb des Sparer-Freibetrages – mit bis zu 45 % belastet werden können.

Welche Einkünfte fallen unter die Abgeltungsteuer?

Zinsen, Dividenden und Kursgewinne. Also zum Beispiel Zinsen aus Fest- oder Termingeldanlagen, Sparverträgen, verzinslichen Wertpapieren, Zertifikaten oder Anleihen, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäften, Dividenden aus Aktien sowie Kursgewinne, die beim Verkauf von Wertpapieren anfallen, werden einheitlich von der Abgeltungsteuer erfasst.

Wann werden die neuen Regeln erstmals angewendet?

Die neue Steuer wird am 1.1.2009 eingeführt und gilt dann erstmals für nach dem 31. Dezember 2008 fällig werdende Zinszahlungen sowie ausgeschüttete Dividenden. Die neue, zeitlich unbegrenzte Kursgewinnbesteuerung erfasst alle Wertpapiere, die nach diesem Stichtag gekauft werden. In Ausnahmefällen sind von der Kursgewinnbesteuerung auch Wertpapiere betroffen, die bereits vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden.

Wie wird die Abgeltungsteuer gezahlt?

Die Kreditinstitute werden die anfallende Steuer gleich bei der Gutschrift der Erträge abziehen. Das gilt dann auch für erzielte Kursgewinne: Die Bank wird bei einem Wertpapierverkauf die Differenz zwischen Anschaffungs- und Veräußerungskurs automatisch ermitteln und von diesem Gewinn unmittelbar die Abgeltungsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Im Prinzip ist die Steuerpflicht damit für den Anleger erledigt. Kapitalerträge und Kursgewinne müssen in der Regel nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. (siehe: Zur Besteuerung ausländischer Kapitaleinkünfte)

Gibt es den Sparer-Freibetrag weiterhin?

Ja, der heutige Sparer-Freibetrag von 750 € und die Werbungskostenpauschale von 51 € werden zum künftigen „Sparer-Pauschbetrag“ zusammengefasst. Abgeltungsteuer fällt nur an, wenn der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von insgesamt 801 € pro Person und Jahr überschritten wird.

Gilt der Sparer-Pauschbetrag auch für Kursgewinne?

Ja, ab 2009 werden Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne bis zur Höhe von 801 € jährlich (Sparer-Pauschbetrag) von der Einkommensteuer befreit.

Was passiert mit Freistellungsaufträgen?

Die bei Kreditinstituten gestellten Freistellungsaufträge sind weiterhin gültig. Denn auch mit der Abgeltungsteuer werden Kapitalerträge und Kursgewinne bis zur Höhe von 801 € jährlich (Sparer-Pauschbetrag) von der Einkommensteuer befreit. Damit die Bank wie bisher diesen Pauschbetrag schon beim Steuerabzug berücksichtigen und Erträge steuerfrei gutschreiben kann, muss der Kunde weiterhin einen Freistellungsauftrag vorlegen.

Kann man Werbungskosten anrechnen lassen?

Über den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € jährlich hinaus werden keine weiteren Werbungskosten wie Depotgebühren, Vermögensverwaltungsgebühren, Reisekosten für Fahrten zum Anlageberater oder zur Hauptversammlung steuermindernd berücksichtigt. Abzugsfähig bleiben nur die in direktem Zusammenhang mit Veräußerungs- oder Termingeschäften anfallenden Aufwendungen (zum Beispiel Provisionszahlungen).

Wird es die Spekulationsfrist für Wertpapierveräußerungen noch geben?

Nein. Nach Einführung der Abgeltungsteuer müssen alle Wertpapierkursgewinne zeitlich unbegrenzt, das heißt auch außerhalb der heute geltenden Spekulationsfrist von einem Jahr, versteuert werden. Ausnahmen gibt es lediglich für „Altbestände“, also Wertpapiere, die bereits vor dem 1.1.2009 erworben wurden.

Wird die Freigrenze für Wertpapierspekulationsgewinne abgeschafft?

Ja, die bisherige Freigrenze von 512 € pro Jahr, bis zu der in der Spekulationsfrist realisierte Kursgewinne steuerfrei eingenommen werden konnten, entfällt. Dafür gilt der künftige Sparer-Pauschbetrag auch für Veräußerungsgewinne.

Entfällt das Halbeinkünfteverfahren?

Ja, das bisherige Halbeinkünfteverfahren, nach dem Dividenden und Aktienkursgewinne nur zur Hälfte versteuert werden müssen, entfällt. Künftig werden Dividenden und Aktienkursgewinne in voller Höhe wie Zinserträge mit 25 % besteuert.

Gilt die Abgeltungsteuer auch für Kursgewinne aus dem Immobilienverkauf?

Nein. Hier bleibt es bei der heutigen Regelung. Danach ist ein Gewinn aus dem Verkauf nicht selbst genutzter Immobilien innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung steuerpflichtig. Die Versteuerung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zum individuellen Steuersatz.

Was ist mit Aktien und anderen Wertpapieren, die vor dem 1.1.2009 gekauft wurden?

Für Wertpapiere, die vor dem 1.1.2009 gekauft und nach dem 1.1.2009 – also nach Einführung der Abgeltungsteuer – verkauft werden, gilt aus Vertrauensschutzgründen das alte Steuerrecht weiter. Wer also Aktien oder verzinsliche Wertpapiere vor dem 1.1.2009 gekauft und länger als zwölf Monate im Depot liegen hatte, kann eventuell anfallende Kursgewinne auch in Zukunft zeitlich unbegrenzt steuerfrei einnehmen. Eine Ausnahme ist allerdings für bestimmte Zertifikate vorgesehen, für die ein früherer Stichtag festgelegt wurde. Eine weitere Sonderregelung gibt es für Spezialfondsanteile und für Anteile an bestimmten anderen Investmentvermögen, die spezielle Anlegerkreise ansprechen (Voraussetzung: besondere Sachkunde oder Mindestanteilswert 100.000 €). Diese unterliegen bei Verkauf ab dem 1.1.2009 nur dann nicht der Abgeltungsteuer, wenn sie vor dem 10.11.2007 erworben wurden.

Gilt der Stichtag 1.1.2009 auch für Zertifikate?

Für Zertifikate ohne Ertrags- oder Kapitalgarantie wurde als vorgezogener Stichtag der 14.3.2007 festgelegt: Nur für bis zu diesem Stichtag gekaufte Zertifikate ohne Ertrags- oder Kapitalgarantie gilt nach dem 1.1.2009 das alte Steuerrecht unbegrenzt, können also anfallende Kursgewinne außerhalb der Spekulationsfrist immer steuerfrei eingenommen werden. Wurden solche Zertifikate nach dem 14.3.2007 und vor dem 1.1.2009 gekauft, können sie nach Ablauf der Spekulationsfrist nur noch bis zum 30.6.2009 steuerfrei veräußert werden.

Wie werden Finanzinnovationen, wie zum Beispiel Aktienanleihen, künftig besteuert?

Bestimmte Anlageformen, die zu den so genannten Finanzinnovationen zählen – wie zum Beispiel Aktienanleihen oder Zerobonds –, werden bereits heute beim Verkauf unabhängig von der Haltedauer mit dem Zinsabschlag belastet. Ab dem 1.1.2009 fällt beim Verkauf solcher Wertpapiere dann die Abgeltungsteuer auf den Gewinn an.

Was passiert mit abgezinsten Anleihen, wie etwa Zerobonds, die ab dem 1.1.2009 fällig werden?

Erträge aus abgezinsten Anleihen, wie zum Beispiel Zerobonds, müssen generell bei Fälligkeit versteuert werden. Für solche ab dem 1.1.2009 fällig werdenden Anleihen wird die Abgeltungsteuer auf die Differenz zwischen Anschaffungs- und Einlösungswert berechnet – unabhängig davon, wann diese Anleihen gekauft wurden.

Was geschieht mit Sparplänen, die vor 2009 abgeschlossen wurden?

Der 1.1.2009 ist auch der Stichtag für Bank- und Investment-Sparpläne. Kapitalerträge, die vor diesem Stichtag anfallen, werden also nach altem Recht, danach zufließende Erträge nach neuem Recht besteuert. Bei Wertpapieren, die im Rahmen eines Investment-Sparplans vor dem 1.1.2009 gekauft und nach diesem Stichtag außerhalb der Jahresfrist verkauft werden, muss der Anleger wie bisher seine Kursgewinne nicht versteuern. Liegen in einem Depot Wertpapiere der gleichen Gattung, die vor und ab 2009 erworben wurden, so gelten bei einem späteren Verkauf für die Anwendung der Abgeltungsteuer die zuerst erworbenen Wertpapiere auch als zuerst veräußert (First-in-first-out-, kurz: FIFO-Prinzip).

Fallen auch Sparverträge über vermögenswirksame Leistungen und Bausparverträge unter die Abgeltungsteuer?

Ja, es gibt hier keine Sonderregelungen.

Was passiert mit Riester-Verträgen?

Im Unterschied zu anderen Sparplänen fällt für Riester-Verträge während der Ansparphase keine Abgeltungsteuer an. Mit Beginn der Auszahlungsphase steht dem Anleger also das angesammelte Kapital ohne Steuerabzug zur Verfügung. Erst dann muss der Anleger die Riester-Auszahlungen im Rahmen der so genannten nachgelagerten Besteuerung als sonstige Einkünfte mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern. Die Abgeltungsteuer gilt für diese Einkünfte nicht.

Ändert sich die Besteuerung von privaten Rentenversicherungen?

Nein. Auch künftig wird der Ertragsanteil der Rentenleistung im Rahmen der sonstigen Einkünfte der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Die Abgeltungsteuer greift hier nicht ein.

Ändert sich die Besteuerung von Kapitallebensversicherungen?

Nein, wenn die Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung von Kapitallebensversicherungen (insbesondere Mindestlaufzeit 12 Jahre, bei ab 2005 abgeschlossenen Verträgen Auszahlung ab dem 60. Lebensjahr) erfüllt werden: Leistungen aus vor 2005 abgeschlossenen Verträgen bleiben dann steuerfrei. Erträge aus danach abgeschlossenen Verträgen werden nur zur Hälfte im Rahmen der Veranlagung besteuert; die auf die gesamten Erträge vorab einbehaltene Kapitalertragsteuer von 25 % wird auf die Einkommensteuer angerechnet. Werden die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nicht eingehalten, unterliegen die Erträge aus Kapitallebensversicherungen wie solche aus allen anderen Sparverträgen der Abgeltungsteuer.

Wie werden Ausschüttungen von Investmentfonds künftig behandelt?

Ausschüttungen von Investmentfonds werden ab 2009 einheitlich mit der Abgeltungsteuer von 25 % versteuert. Lediglich für Kursgewinne, die Fonds bei der Veräußerung von vor 2009 erworbenen Wertpapieren erzielen („Altveräußerungsgewinne“), gilt eine Ausnahme: Sie können steuerfrei ausgeschüttet werden, wenn sie vom Fonds gesondert veröffentlicht werden. Dies gilt für in- und ausländische Fonds gleichermaßen.

Was ändert sich bei offenen und geschlossenen Immobilienfonds?

Bei offenen Immobilienfonds fällt für Ausschüttungen, die der Anleger zurzeit mit dem persönlichen Steuersatz versteuern muss, nur noch die 25-prozentige Abgeltungsteuer an. Gewinne, die Fonds aus der Veräußerung von Immobilien außerhalb der Zehn-Jahres-Frist erzielen, bleiben beim Privatanleger steuerfrei. Für die Versteuerung von Gewinnen bei Anteilsverkäufen ab 2009 ist das Kaufdatum entscheidend: Für Anteile, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden, bleiben Gewinne nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Für nach dem Stichtag erworbene Anteile fällt die Abgeltungsteuer an. Bei der Besteuerung von geschlossenen Immobilienfonds ändert sich durch die Abgeltungsteuer nichts.

Gelten für Erträge aus thesaurierenden Investmentfonds auch künftig Besonderheiten?

Ja, in Bezug auf die von Fonds erzielten Veräußerungsgewinne. Solange diese vom Fonds thesauriert werden, bleiben sie beim Privatanleger steuerfrei. Erst bei ihrer Ausschüttung fällt Abgeltungsteuer an, sofern es sich nicht um „Altveräußerungsgewinne“ Handelt. Alle anderen Erträge, wie Zinsen und Dividenden, unterliegen bereits bei Thesaurierung der Abgeltungsteuer. Bei Inlandsfonds wird hierauf der Steuerabzug vorgenommen; bei Auslandsfonds sind diese Erträge in der Einkommensteuerveranlagung anzugeben.

Fällt die Abgeltungsteuer auch bei ausländischen Kapitalerträgen an?

Ja. Bei ausländischen Wertpapieren, die in einem inländischen Depot liegen, wird die Abgeltungsteuer unmittelbar abgezogen. Wer Wertpapiere im Ausland verwahrt, muss die erzielten Erträge und Kursgewinne wie bisher in der Einkommensteuererklärung angeben. Ausländische Kapitalerträge werden aber dann wie inländische nur mit maximal 25 % besteuert.

Wird die im Ausland erhobene Quellensteuer in Deutschland angerechnet?

Bei ausländischen Wertpapieren im inländischen Depot wird der im Ausland erhobene, anrechenbare Teil der Quellensteuer unmittelbar beim Quellensteuerabzug berücksichtigt. Bei im Ausland erzielten Kapitalerträgen kann die hierauf angefallene ausländische Quellensteuer erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung angerechnet werden.

Können Verluste aus Kapitalanlagen abgesetzt werden?

Ja. Verluste aus privaten Wertpapier- und Termingeschäften werden künftig wie Gewinne zeitlich unbegrenzt und in voller Höhe steuerlich berücksichtigt. Dies gilt nach Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens auch für Aktienverluste. Allerdings gibt es künftig Einschränkungen bezüglich der Art der Einkünfte, mit denen Verluste verrechnet werden können.

Womit kann man Verluste aus Kapitalanlagen künftig verrechnen?

Aktienverluste können im Rahmen der Abgeltungsteuer nur noch mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Dagegen können Verluste aus allen anderen Wertpapier- und Termingeschäften künftig nicht nur mit Gewinnen aus diesen Geschäften, sondern – anders als heute – auch mit laufenden Erträgen aus Kapitalanlagen wie beispielsweise Zinsen und Dividenden verrechnet werden.

Müssen Verluste im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden?

Handelt es sich um Anlagen im Inland, wird die Bank die Verlustverrechnung für den Kunden übernehmen und von Erträgen bzw. Gewinnen eine entsprechend geringere Abgeltungsteuer abziehen. Bleibt am Jahresende mangels verrechenbarer Erträge ein „Verlustüberhang“, wird die Bank diesen auf das nächste Jahr übertragen und dann verrechnen. Der Kunde kann sich den „Verlustüberhang“ aber auch von seinem Kreditinstitut bescheinigen lassen, wenn er diesen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit anderen Kapitalerträgen (beispielsweise von Kapitalanlagen bei einer anderen Bank) verrechnen will. Eine solche Bescheinigung muss der Anleger bis zum 15. Dezember eines Jahres beim jeweiligen Kreditinstitut beantragen.

Wie werden Verluste von Kapitalanlagen im Ausland verrechnet?

Bei Kapitalanlagen im Ausland können Verluste immer erst in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Kann man bereits realisierte und noch nicht verrechnete Kursverluste nach Einführung der Abgeltungsteuer noch geltend machen?

Ja, wer Kursverluste, die innerhalb der noch geltenden Spekulationsfrist realisiert wurden, mit künftigen Wertpapierkursgewinnen verrechnen will, hat diese Möglichkeit für eine fünfjährige Übergangszeit bis 2013. Danach können Verluste zeitlich unbegrenzt nur noch mit Gewinnen aus dem Verkauf anderer Wirtschaftsgüter wie beispielsweise Immobilien, Edelmetalle oder Devisen verrechnet werden, für die die Abgeltungsteuer nicht gilt. Die Berücksichtigung dieser „Altverluste“ ist allerdings ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung möglich und mit Blick auf künftige Wertpapierveräußerungsgewinne auch nur dann, wenn diese nicht schon vom Kreditinstitut im Rahmen des Steuerabzugs verrechnet wurden.

Wird es die Nichtveranlagungsbescheinigung weiter geben?

Rentner, Studenten oder Geringverdiener, die keine Einkommensteuer zahlen müssen, werden auch von der Abgeltungsteuer befreit. Wer mit seinem Jahreseinkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von derzeit 7.664 € liegt, kann nach wie vor eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragen. Legt er diese seiner Bank vor, so werden seine Kapitalerträge ohne Steuerabzug gutgeschrieben.

Was kann man machen, wenn der individuelle Einkommensteuersatz unter 25 % liegt?

Wer mit seinem Steuersatz unter 25 % liegt, kann sich die zu viel gezahlte Steuer nur über eine Einkommensteuerveranlagung beim Finanzamt zurückholen. Dafür sind – wie bisher – alle Kapitalerträge, Kursgewinne und übrigen Einkünfte anzugeben. Außerdem muss der Anleger die bereits abgezogene Abgeltungsteuer mit einer Steuerbescheinigung der Bank nachweisen. Das Finanzamt wird eine so genannte „Günstigerprüfung“ vornehmen und auch auf die Kapitaleinkünfte den gegebenenfalls geringeren Einkommensteuersatz anwenden, wobei die zuvor einbehaltene Abgeltungsteuer dann angerechnet wird.

Muss bei einer Depotübertragung – zum Beispiel auf das Depot von einem Kind – Abgeltungsteuer gezahlt werden?

Ja, im Prinzip gilt dies als Verkauf. In Höhe der Differenz zwischen dem aktuellen Kurswert der übertragenen Papiere und deren Anschaffungskosten würde die Bank also automatisch Abgeltungsteuer einbehalten. Wenn es sich allerdings um eine unentgeltliche Übertragung, also eine Schenkung, handelt, kann dies der Bank im Vorfeld mitgeteilt werden. Das Kreditinstitut wird dann auf die Kursgewinnbesteuerung verzichten, muss jedoch das zuständige Finanzamt informieren.

Wie wird die Kirchensteuer auf private Kapitalerträge erhoben?

Kirchensteuerpflichtige haben ein Wahlrecht: Sie können die Kirchensteuer entweder im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zahlen, indem sie den Gesamtbetrag der bereits einbehaltenen Abgeltungsteuer in der Steuererklärung angeben. Diesen Betrag werden ihnen die Kreditinstitute für diesen Zweck auf Wunsch bescheinigen. Alternativ kann die Kirchensteuer auch vom Kreditinstitut direkt als Zuschlag auf die Abgeltungsteuer abgezogen werden, wenn dies vom Kirchensteuerpflichtigen gewünscht wird. Dies muss der Anleger allerdings unter Angabe seiner Konfession und des jeweiligen Kirchensteuersatzes vorher bei seiner Bank ausdrücklich beantragen. Für im Ausland erzielte Kapitalerträge kommt die Erhebung der Kirchensteuer nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung in Frage.

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Für Sparer und bei der Vermögensanlage geht es in erster Linie darum, attraktive Renditen mit möglichst geringem Risiko zu erzielen. Dieser Grundsatz gilt auch nach Einführung der Abgeltungsteuer.

Wie sich allerdings die neuen Regeln für den einzelnen Investor auswirken, hängt ganz von
der individuellen Zusammensetzung seines Depots ab und sollte in einem Beratungsgespräch überprüft werden.

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Trennung Privat- und Geschäftsvermögen

Steuerliche Behandlung
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Trennung Privat- und Geschäftsvermögen

Seit dem 1. Januar 2009 ist die Abgeltungsteuer in Kraft. Sie regelt die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen wie zum Beispiel Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen neu. Dabei wird insbesondere zwischen Privat- und Betriebsvermögen unterschieden.

Steuerliche Behandlung für Privatvermögen

Kapitalerträge aus Privatvermögen werden pauschal mit 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (auf Kundenwunsch) versteuert. Die Steuern sind von den Banken direkt an die Finanzämter abzuführen. Im Idealfall ist mit dem Steuerabzug die Steuerpflicht abgegolten, d. h. eine Versteuerung im Rahmen der Steuererklärung ist dann nicht mehr notwendig. Beim Steuerabzug berücksichtigt die Bank zudem negative Kapitalerträge (= Verlustverrechnung) und rechnet etwaige ausländische Steuern an.

Steuerliche Behandlung für Geschäftsvermögen

Im Betriebsvermögen werden auf Zins- und Dividendenerträge (nicht notwendigerweise auf z. B. Kursgewinne) ebenfalls 25 Prozent Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag abgeführt. Der Steuerabzug hat jedoch keine abgeltende Wirkung. Es handelt sich lediglich um eine Vorauszahlung, die im Rahmen der Steuererklärung auf die Steuerschuld angerechnet wird. Bei betrieblichen Anlegern berücksichtigt die Bank im Gegensatz zu Privatanlegern keine Verluste und keine ausländischen Steuern.

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Damit wir für Sie den korrekten Steuerabzug vornehmen zu können, benötigen wir auf einem amtlich vorgegebenen Formular Ihre Rückmeldung, ob Ihre Kontoverbindung dem Privat- oder dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist. Ohne Ihre Rückmeldung sind die Banken angehalten, den vollen Steuerabzug auf alle Kapitalerträge, d. h. auch auf Kursgewinne und Termingeschäfte, vorzunehmen, ohne die Möglichkeit, z.B. Verluste für Sie zu verrechnen und ausländische Steuern anzurechnen.

zum Formular-Download

Wenn es sich bei der oben genannten Kontoverbindung sowohl um Privat- als auch um Betriebsvermögen handelt, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Berater in Verbindung.
Er unterstützt Sie auch gern, wenn es darum geht, die Chancen der Abgeltungsteuer zu nutzen. Vereinbaren Sie einfach einen persönlichen Termin.

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Für eine darüber hinausgehende Beratung zur korrekten Zuordnung Ihrer Vermögenswerte konsultieren Sie bitte Ihren Steuerberater.