Die Entgegennahme von Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder von in Russland ansässigen bzw. niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist – mit bestimmten Ausnahmen – verboten, sofern der Gesamtwert der Einlagen des Kunden pro Kreditinstitut den Betrag von 100.000 Euro übersteigt („Sanktionen“).