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15.06.2022

Aufholeffekte bei den Fallzahlen im zweiten Pandemiejahr

Trotz mehrerer Pandemiewellen und monatelanger Lockdowns haben sich die Fallzahlen in den Vertragspraxen – anders als in den Krankenhäusern – im vergangenen Jahr stabilisiert und liegen sogar leicht über den Werten von 2019.

In der ambulanten und der stationären Versorgung hat sich die Inanspruchnahme durch Patientinnen und Patienten im Jahr 2021 unterschiedlich entwickelt. Die Kliniken verzeichneten auch im zweiten Pandemiejahr nach Angaben des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi) einen deutlichen Rückgang bei den Fallzahlen von rund 13 Prozent im Vergleich zum Vor-Pandemie-Jahr 2019.
In den vertragsärztlichen Praxen dagegen habe die Inanspruchnahme insgesamt sogar um 0,9 Prozent oberhalb der Zahlen von 2019 gelegen. Das zeigt der Trendreport des Zi für das Jahr 2021, der die Auswirkungen der Pandemie auf das Leistungsgeschehen untersucht. Dieser beruht auf den Abrechnungszahlen aus 16 von 17 KVen (nur die KV Mecklenburg-Vorpommern hat keine Zahlen geliefert) und er enthält nun auch die Daten aus dem zweiten Halbjahr 2021.

Im ersten Halbjahr gingen die Zahlen noch zurück

Für die meisten Praxen dürfte sich damit der Bedarf an einem Schutzschirm aufgrund zurückgehender Fallzahlen erledigt haben. Nur im ersten Halbjahr hatte es über alle Fachgruppen hinweg noch einen Rückgang um 2,8 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum 2019 gegeben.
Doch die Aufholeffekte im zweiten Halbjahr – im vierten Quartal gab es ein Plus von 7,8 Prozent – glichen dieses Minus mehr als aus. Bei Pädiaterinnen und Pädiatern fiel die Erhöhung mit mehr als plus acht Prozent besonders kräftig aus, wobei gerade die Kinderärzte übers Jahr betrachtet relativ deutlich (−3,1 Prozent) hinter den Zahlen von 2019 zurückblieben.

Früherkennung wieder stärker genutzt

Nach den drastischen Einbußen besonders im Frühjahr 2020 – beim Mammografie-Screening zeitweise um bis zu 98 Prozent – hat sich das Bild bei den extrabudgetär vergüteten Früherkennungsleistungen im vergangenen Jahr ebenfalls deutlich gewandelt. Für diese Leistungen war 2021 – anders als bei kurativ-ambulanten Leistungen – ausdrücklich kein Schutzschirm mehr aufgespannt.
Insgesamt sind laut Zi für die Früherkennungskoloskopie (+4,3 Prozent), das Mammografie-Screening (+3,9 Prozent) und die Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern (+1,8 Prozent) Fallzuwächse im Vergleich zu 2019 zu verzeichnen – hier mag ein gewisser Nachholeffekt eine Rolle spielen, da der Anspruch der Patientinnen und Patienten auf diese Leistungen jeweils an zeitliche Intervalle gebunden ist.

Hautkrebs-Screening noch im Minus

Die für Hausärzte besonders wichtige Gesundheitsuntersuchung (Check-up 35) wird in der Betrachtung des Zi nicht erwähnt. Der Grund hierfür ist, dass in 2019 eine Änderung bei den Untersuchungsrhythmen und der Früherkennungsrichtlinie in Kraft getreten war, die das Bild verzerren würde. Auch das Minus von mehr als zehn Prozent beim Hautkrebs-Screening ist dadurch zumindest teilweise erklärbar, da diese Leistung häufig gemeinsam mit dem Check-up erbracht wird.
Die Scheu von Risikopatienten vor persönlichen Kontakten mag dazu geführt haben, dass auch bei DMP-Schulungen weiterhin ein Minus von zehn Prozent zu verzeichnen ist.

Faktor Videosprechstunde

Die Videosprechstunde hat sich als stabilisierender Faktor für Arzt-Patienten-Kontakte 2021 weiter etabliert. 3,5 Millionen Videosprechstunden sind 2021 erbracht worden, fast 0,8 Millionen mehr als 2020. 2019 spielte diese Leistung noch keine Rolle. Der Zuwachs fiel zuletzt aber nicht mehr so hoch aus. Das Zi geht von einer Plateaubildung bei 180.000 bis 300.000 erbrachten Videosprechstunden im Monat aus.
Zuletzt waren die Beschränkungen bei Videosprechstunden gelockert worden, wie in den medNachrichten berichtet. 30 Prozent der Fälle können Vertragsärztinnen und -ärzte nun ausschließlich per Video erbringen.

Telefonberatungs-GOP fallen weg

Im April 2022 sind die pandemiebedingt eingeführten Leistungen der Telefonberatung ausgelaufen (GOP 01433/4). Fast 2 Millionen Mal waren sie 2021 erbracht worden und dürften Haus- und Fachärztinnen und -ärzten damit Honorareinnahmen von mehr als 150 Millionen Euro eingebracht haben. Der Spielraum für bezahlte Telefonberatung ist damit wieder kleiner geworden. 2021 war immerhin in 7,3 Millionen Fällen ausschließlich ein telefonischer Kontakt mit Patientinnen und Patienten zustande gekommen.

Auch bei weiteren Leistungen haben sich 2021 Zuwächse ergeben, zum Beispiel bei der Influenza-Impfung (+20 Prozent im Vergleich zu 2019) und beim ambulanten Operieren (+1,3 Prozent). Bei Haus- bzw. Mitbesuchen sowie bei Bildgebung und Ultraschall lagen die Fallzahlen auch 2021 unter denen von 2019.


15.06.2022

Höhere Förderung für die Telematikinfrastruktur

Die Einigung auf einen Erstattungsbetrag für den Austausch der Konnektoren ab Herbst 2022 steht noch aus. Für andere Komponenten der Telematikinfrastruktur haben KBV und GKV-Spitzenverband die Pauschalen neu festgelegt. Meist gibt es höhere Beträge.

Bei der Aushandlung der Erstattungspauschalen für Investitionen in Hard- und Software zum Anschluss der Praxen an die Telematikinfrastruktur haben sich Krankenkassen und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bereits im April geeinigt, mithilfe des Schiedsamts.


Nur die Finanzierung des Konnektortauschs, die ab Herbst für die ersten Praxen ansteht, war bei Redaktionsschluss noch nicht unter Dach und Fach. Die Konnektoren, die die Verbindung zwischen Praxissoftware und Telematikinfrastruktur herstellen und absichern, müssen fünf Jahre nach Produktion ausgetauscht werden, weil dann Sicherheitszertifikate auslaufen. Das Vorhaben ist unter Ärztinnen und Ärzten hochumstritten. Da aber die nächste Generation der Telematikinfrastruktur, die ohne Konnektoren auskommt, erst ab 2025 umgesetzt sein wird, muss die Zeit bis dahin noch mit neuer Hardware überbrückt werden. Auch zu dieser Frage musste noch das Schiedsamt entscheiden.

Erstattung auch für zweites Kartenterminal

Die Förderpauschalen für Kartenterminals, für KIM-Dienste (Kommunikation im Medizinwesen) und weitere Anwendungen sind nach dem Beschluss angehoben worden, zudem werden neue Pauschalen eingeführt.

  • Für die Anschaffung einer Erstausstattung mit Konnektoren plus einem stationären Kartenterminal gibt es für Praxen mit bis zu drei Ärzten 1.661,50 Euro statt wie bisher 1.549 Euro. Arbeiten mehr als sechs Ärzte zusammen, beläuft sich die Pauschale auf 2.956,50 Euro (vorher 2.619 Euro). Für stationäre Kartenterminals soll es künftig 677,50 Euro geben statt wie bisher 595 Euro.
  • Praxen erhalten auch die Kosten für ein weiteres Kartenlesegerät erstattet (ebenfalls 677,50 Euro). Damit können sie die Komfortsignatur einsetzen, die benötigt wird, damit die Signatur digitaler Dokumente möglichst effizient und zeitsparend ablaufen kann. Über die Komfortsignatur können bis zu 250 Dokumente mit einer einzigen PIN-Eingabe innerhalb von 24 Stunden signiert werden. Das ist allerdings nur möglich, wenn der E-Heilberufsausweis (eHBA) der Ärztin oder des Arztes in dem Kartenlesegerät bleibt.
  • Der Aufsatz für störanfällige Kartenlesegeräte des Herstellers Ingenico wird über eine Pauschale von 35,46 Euro (Praxen mit bis zu drei Ärzten), bis zu 66,28 Euro (4–6 Ärzten) und 97,10 Euro (mehr als 6 Ärzte in der Praxis) abgedeckt.
  • Die Pauschale für das Konnektor-Update zum Notfalldatenmanagement und E-Medikationsplan steigt von 380 auf 530 Euro. Die Pauschale für die Integration in die Praxis-EDV erhöht sich von 150 auf 400 Euro.
  • Die Einrichtungspauschale für den Dienst Kommunikation im Medizinwesen (KIM) verdoppelt sich auf 200 Euro.
  • Das Praxissoftware-Update für die Integration der E- Patientenakte (ePA) steigt von 150 auf 350 Euro.
  • Neue Betriebskostenpauschalen werden für das Notfalldatenmanagement (5,25 Euro im Quartal), den E-Medikationsplan (7,50 Euro im Quartal) und für die ePA (23,25 Euro im Quartal) eingeführt.


15.06.2022

Limit bei Videosprechstunde gilt wieder – aber erhöht

Während der Pandemie konnten Vertragsärztinnen und -ärzte so viele Videosprechstunden abrechnen wie anfielen. In dieser Zeit war das zuvor gültige Mengenbudget von 20 Prozent der Behandlungsfälle aufgehoben. Das galt zumindest dann, wenn die Bedingungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für diese telemedizinische Leistung eingehalten wurden, zum Beispiel Einwilligung der Patientin oder des Patienten, vertraulicher Ablauf, Werbefreiheit und Nutzung eines zertifizierten Videodienstanbieters.
Seit dem 1. April 2022 gilt nun wieder ein Limit für die Abrechnung von Videosprechstunden. Das Limit ist nach Beschluss von KBV und Krankenkassen erhöht worden: auf 30 Prozent aller Behandlungsfälle je Vertragsärztin oder -arzt, die ausschließlich im Videokontakt stattfinden, und auf 30 Prozent aller pro Quartal und Arzt berechneten Gebührenordnungspositionen, die auf diese Form des Fernkontakts entfallen.

Anpassung bei Psychotherapie noch offen

Bis Ende Mai sollte für Leistungen nach der Psychotherapie-Richtlinie (EBM-Kapitel 35) eine Anpassung der leistungsbezogenen Obergrenze geprüft werden, bei Redaktionsschluss war hierüber allerdings noch keine Entscheidung getroffen worden.
Wenn Patienten im Quartal ausschließlich in die Videosprechstunde kommen, ist die Abrechnung mit der Pseudo-GOP 88220 zu kennzeichnen. In diesem Fall wird die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale um 20 bis 30 Prozent gekürzt, je nach Fachgruppe.
Es gibt aber einen Technikzuschlag nach der GOP 01450 (40 Punkte) bis zu einer Maximalpunktzahl von 1.899 Punkten.
Zur Erinnerung: Viele Gesprächs- und Beratungsleistungen sind auch in einer Videosprechstunde abrechenbar, etwa das problemorientierte Gespräch für Hausärzte nach GOP 03230. Natürlich lassen sich auch Videofallkonferenzen und -fallbesprechungen abrechnen – im Fall der Videokonferenz mit an der Versorgung beteiligten Pflegekräften auch ohne Mengenbegrenzung.

Redaktion:
Springer Medizin, Postfach 21 31, 63243 Neu-Isenburg, Hauke Gerlof (V. i. S. d. P.)