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Aus der Praxis

Aus der Praxis – 29.07.2022

Neue Vorschriften für Arbeitsverträge

Praxisinhaber sollten die Arbeitsverträge für medizinische Fachangestellte (MFA) und für angestellte Ärztinnen und Ärzte überprüfen. Grund sind ab August 2022 geltende gesetzliche Änderungen, die insbesondere für Neuverträge gelten.

Arbeitgebenden droht ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro, wenn bestimmte Angaben im Arbeitsvertrag falsch sind oder fehlen bzw. wenn sie zu spät über die Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses informieren.
Konkret müssen Arbeitgeber jetzt ausführlicher über die Zusammensetzung des Gehalts informieren und Fristen und Verfahren für eine Kündigungsschutzklage nennen. Die Neuregelung gilt für alle Arbeitsverträge, die am 1. August beginnen – auch wenn die Verträge vorher abgeschlossen wurden. Die neuen Transparenzvorgaben gelten auch für Aushilfen. Auch bei früheren Verträgen muss der Arbeitgeber auf Wunsch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters Auskunft erteilen.

Folgende Neuerungen zählen u. a. dazu:

  • Angabe über die Dauer einer Probezeit.
  • Zusätzlich zu den Gehaltsangaben (Höhe, Zusammensetzung, Zulagen etc.) müssen auch die Vergütung von Überstunden und die Art der Auszahlung genannt werden.
  • Neben der vereinbarten Arbeitszeit sind auch vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten aufzuführen.
  • Wenn im Arbeitsvertrag Überstunden vereinbart sind, muss angegeben sein, unter welchen Voraussetzungen und zu wann sie angeordnet werden dürfen.
  • Ein möglicher Anspruch auf Fortbildungen, die vom Arbeitgeber bereitgestellt werden, muss den Angestellten ebenfalls mitgeteilt werden. 

Für rechtssichere Formulierungen haben ärztliche Berufsverbände Musterverträge erstellt, an die sich Praxisinhaber halten können. Expertinnen und Experten raten, die erforderlichen Anpassungen nicht zu verzögern.
Für Altverträge mit einem Tätigkeitsbeginn vor dem 1. August besteht weniger Zeitdruck. Für sie gelten die neuen arbeitsvertraglichen Nachweispflichten erst, wenn Angestellte Auskunft verlangen. Dann müssen Praxisinhaber sowie MVZs sie schriftlich über die Bedingungen informieren.


Redaktion:
Springer Medizin, Postfach 21 31, 63243 Neu-Isenburg, Hauke Gerlof (V. i. S. d. P.)