Verbraucherkreditverträge

Auf Änderungen bei der Kreditvermittlung vorbereiten

Mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge wird sich u. a. der Anwendungsbereich des Allgemein-Verbraucherdarlehensrechts ausweiten. Hier finden Sie erste Informationen, die für Sie relevant sein könnten.

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Mit der anstehenden Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie in nationales Recht sind auch für Vermittlerinnen und Vermittler in Deutschland künftig einige Neuregelungen zu berücksichtigen.

Gewerbeerlaubnis nach §34k GewO

Bei Beratungsleistungen werden durch Ausweitung des § 511 BGB neue Anforderungen formuliert, die insbesondere die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehen (AVD) betreffen. Künftig ist für die Vermittlung und Beratung voraussichtlich eine Gewerbeerlaubnis nach dem neuen § 34k Gewerbeordnung (GewO) zu erwerben. Diese ist nach jetzigem Stand mit einem Sachkundenachweis, der Prüfung der Zuverlässigkeit sowie Vorliegen geordneter Vermögensverhältnisse und regelmäßigen Weiterbildungen verknüpft.

Des Weiteren soll die Kreditwürdigkeitsprüfung verschärft und stärker an die Vorgaben für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge angeglichen werden. Ergänzende Regelungen betreffen erweiterte Informationspflichten für Kreditgeber sowie das Widerrufsrecht von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Daher haben z.B. Darlehensvermittler und -vermittlerinnen dem Darlehensgeber die erforderlichen Informationen, die sie von der jeweiligen Darlehensnehmerin oder dem -nehmer erhalten haben, zum Zweck der Kreditwürdigkeitsprüfung richtig und vollständig zu übermitteln. Änderungen dazu sind auch in weiteren Gesetzen und Verordnungen vorgesehen.

Wichtig zu wissen

Ab 20.11.2026 ist grundsätzlich eine Zulassung/Erlaubnis NEU nach §34k GewO erforderlich. Diese ist im DIHK-Vermittlerregister eintragen zu lassen. Das gilt sowohl für Gewerbetreibende selbst als auch für ihre Mitarbeitenden, die für die Vermittlung von sowie Beratung zu AVD und Finanzierungshilfen tätig bzw. in leitender Position verantwortlich sind. Die Erlaubnis nach §34k GewO wird – wie auch beim §34i GewO – bei der IHK mit einen entsprechenden Register-Nummer geführt, die über https://www.vermittlerregister.info/ jeweils aktuell abrufbar ist.

Sofern Sie über eine Gewerbeerlaubnis gemäß § 34c GewO verfügen bzw. diese bis 19.11.2026 erwerben, ist aktuell davon auszugehen, dass Sie spätestens bis Ablauf des 31.05.2027 eine Erlaubnis nach dem neuen §34k GewO beantragt und die Eintragung im Vermittlerregister veranlasst haben müssen.

Ziel ist es, im Rahmen von Vermittlungs- und Beratungsleistungen ein angemessenes Maß an Wissen und Kompetenz zu sichern. Das gilt für Darlehensvermittelnde und alle Beschäftigten, die unmittelbar an der Vermittlung von oder der Beratung zu AVD mitwirken.

Die endgültig verbindlichen Voraussetzungen zum Nachweis der Sachkunde werden vom Gesetzgeber in weiterführenden Verordnungen ausgestaltet.

Rechtzeitig vorbereiten

Falls die neue Regulierung Sie oder ggf. Ihre Mitarbeitenden betrifft, halten Sie sich bitte zu den aktuellen Anforderungen zur Erlaubnis gemäß dem neuen §34k GewO auf dem Laufenden. Bereiten Sie auch Ihre DIHK-Registrierung oder ggf. die Ihrer Mitarbeitenden rechtzeitig vor und reichen Sie Ihre neuen Gewerbeerlaubnisse gemäß § 34k GewO bitte zeitnah an die Bank bzw. Ihre Vertriebsgesellschaften und/oder die Plattformen zur Ergänzung Ihrer Vermittlerangaben.

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