Freistellungsauftrag

Auf dieser Seite sehen Sie die Detailinformationen zu Ihrem aktuell gültigen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge.

Sofern Sie diesen Auftrag ändern möchten, benutzen Sie hierzu die entsprechende Funktion auf der Seite. In wenigen Schritten werden Sie durch den Prozess geführt und bestätigen schließlich Ihren Auftrag mit einer gültigen TAN.

Alternativ können sie sich das Freistellungsformular ebenfalls im PDF-Format herunterladen.

Hinweise zum Ausfüllen des Freistellungsauftrages als PDF-Formular

Mit diesem Auftrag können Sie erreichen, dass Ihre Kapitalerträge bis zur maximalen Höhe von 1.000 Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten bis 2.000 Euro, ohne Abzug von 25% Kapitalertragsteuer gutgeschrieben werden. Außerdem erhalten Sie im Rahmen des vorgegebenen Limits auch die 25 %ige Kapitalertragsteuer aus Kapitalerträgen erstattet, sofern es im Laufe des Jahres bereits einen Steuerabzug gab. Soweit die Kapitalertragsteuer nicht erhoben wird, unterbleibt auch eine Belastung mit Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

1. Tragen Sie ein, an welche Filiale Ihr Freistellungsauftrag gerichtet ist. Unterhalten Sie Geschäftsbeziehungen zu Tochtergesellschaften der Deutschen Bank-Gruppe*), so ist jeweils ein separater Freistellungsauftrag erforderlich.

2. Tragen Sie bitte Ihre persönlichen Daten (Namen, Geburtsdatum, ggf. Geburtsname, Adresse) und Ihre Filial-Kontonummer ein.

Zusammen veranlagte Ehegatten können den Freistellungsauftrag unabhängig von der Höhe nur gemeinsam erteilen und unterschreiben. Im db OnlineBanking & Brokerage erteilte Aufträge müssen mit einer TAN legitimiert werden. Der Ehepartner erhält den erteilten Freistellungsauftrag in Briefform zur Information.

Getrennt veranlagte Ehegatten dürfen ausschließlich separate Freistellungsaufträge erteilen. Diese können nur auf Einzelkonten (auf eine Person lautend) angewandt werden.

Für Konten/Depots Minderjähriger ist ein separater Freistellungsauftrag erforderlich. Dieser ist von den/dem gesetzlichen Vertreter(n) und soweit möglich auch vom Minderjährigen zu unterschreiben.

Gemeinschaftskonten können nur freigestellt werden, wenn es sich um Konten von zusammen veranlagten Ehegatten handelt.

3. Kreuzen Sie an oder tragen Sie ein, bis zu welchem Betrag Kapitalerträge ohne Steuerabzug gutgeschrieben werden können. Bei Tafelgeschäften, also Kuponeinlösungen über den Schalter, ist eine Freistellung nicht möglich.

4. Bitte tragen Sie ein Datum ein, wenn der Auftrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gelten soll. Der Freistellungsauftrag ist grundsätzlich nicht anwendbar auf Kapitalerträge, die vor Gültigkeit des Freistellungsauftrags abgerechnet wurden.

5. Der Freistellungsauftrag kann durch Erteilung eines neuen Auftrages geändert werden. Insbesondere bei Heirat (nur bei zusammen veranlagten Ehegatten) bzw. Scheidung ist - für die Aufrechterhaltung der Befreiung vom Steuerabzug - die Erteilung eines neuen Freistellungsauftrages erforderlich. Der Freistellungsauftrag erlischt grundsätzlich bei Tod des Auftraggebers. Eine Herabsetzung des Freistellungslimits ist nur bis zur Höhe des bereits ausgeschöpften Betrags möglich. Hierzu bedarf es eines neuen Freistellungsauftrages. Dies gilt auch für den Fall der Beendigung der Geschäftsbeziehung.

6. Sofern Sie bei mehreren Instituten oder bei mehreren Filialen unseres Hauses Freistellungsaufträge erteilen, darf die Summe der insgesamt freigestellten Beträge die persönlichen Freibeträge nicht übersteigen. Dabei sollten Sie auf eine möglichst genaue Aufteilung der Freibeträge achten.

7. Nach den gesetzlichen Bestimmungen können die Finanzbehörden prüfen, ob ggf. bei mehreren Instituten oder Filialen insgesamt ein Betrag freigestellt wurde, der die persönlichen Freibeträge übersteigt. Im Rahmen dieser Vorschriften sind wir verpflichtet, dem Bundesamt für Finanzen neben persönlichen Angaben des Kontoinhabers bzw. seines Ehegatten auch die Summe der Kapitalerträge mitzuteilen, die durch den Freistellungsauftrag vom Steuerabzug freigestellt wurde. Eine weitgehende Meldepflicht besteht nicht.

*) Deutsche Bank AG, Deutsche Bank Bauspar AG, DWS Deutsche Gesellschaft für Wertpapiersparen mbH, Deutsche Grundbesitz-Investmentgesellschaft mbH