Die „Kurzarbeit Teilzeit“ und die „Kurzarbeit Null“ haben unterschiedliche Auswirkungen auf die betriebliche Altersvorsorge. So ist zum Beispiel bei „Kurzarbeit Null“ keine Entgeltumwandlung mehr möglich, da kein Entgelt im Sinne von vorliegt. Arbeitnehmer können jedoch ihre bAV mit Eigenbeiträgen fortführen und den vollen Versicherungsschutz aufrechterhalten. Arbeitnehmer müssen in jedem Fall umfassend über die Vor- und Nachteile der betrieblichen oder privaten Fortführung aufgeklärt werden.
Kürzen Geschäftsführende Gesellschafter ihr Gehalt, kann dies zu einer sogenannten „Überversorgung“ führen. Eine Überversorgung bedeutet, dass die Altersversorgung des Geschäftsführenden Gesellschafters 75 Prozent der letzten arbeitsrechtlich relevanten Einkünfte zum jeweiligen Bilanzstichtag überschreiten. In diesem Fall können Rückstellungen auf der Passivseite nicht mehr in der Steuerbilanz vorgenommen werden. Die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Beiträgen zu einer Betriebsrente sind im Einkommensteuergesetz geregelt .
Im Falle einer Insolvenz dürfen Insolvenzverwalter auf die Pensionsrücklagen für Gesellschafter-Geschäftsführer zurückgreifen. Voraussetzung: Die Formvorschriften bei der Einrichtung und/oder zu einem späteren Änderungszeitpunkt wurden nicht eingehalten. In diesem Fall kann der Insolvenzverwalter Ansprüche auf die Pensionsrücklagen geltend machen )
Eine gut konzipierte Lösung zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) wertet Unternehmen nicht nur als Arbeitgeber auf, sondern verleiht den Mitarbeitern Sicherheit für die Zukunft. Eine passende bAV-Strategie, die die Chancen staatlicher Förderung und steuerlicher Vergünstigungen mit einbezieht, ist deshalb gerade jetzt wichtig. Mehr Infos dazu .
Die aktuellen Regeln und Einschränkungen .
Bestehende und zusätzliche Maßnahmen
Grundsätzlich gelten für die Arbeit zu Hause die gleichen Anforderungen an Arbeitszeiten und gesetzlichen Unfallschutz wie am betrieblichen Arbeitsplatz. Arbeitgeber tragen alle Kosten, die Mitarbeiter für ihre Arbeit haben. Dazu zählen etwa Telefon oder Büromaterial. Davon abweichende Regelungen müssen schriftlich vereinbart werden.
Tipp: Arbeitnehmer können Homeoffice-Kosten steuerlich geltend machen*.
Idealerweise stellen Unternehmen ihren Mitarbeitern einen fertig konfigurierten Rechner zur Verfügung, um erstens private und berufliche Nutzung klar zu trennen und zweitens dieselben Sicherheitsstandards wie im Unternehmen selbst zu gewährleisten. Nutzen Mitarbeiter ihren privaten PC, sollte die Trennung durch Fernzugriff („Remote- Desktop“), über eine verschlüsselte Verbindung („VPN-Tunnel“ / „Virtual Private Network“) realisiert werden.
Kleine Sicherheits-Checkliste für die Verwendung privater PCs:
- Regelmäßige Updates von Betriebssystem und Anwendungssoftware wie etwa Browsern, Sicherheitssoftware under der verwendeten VPN-Software
- Vergabe sicherer Passwörter mit Buchstaben, Ziffern und Sonderzeichen
- Sicherung des Rechners und Schutz vor unbefugtem Zugriff durch Dritte
- Bildschirmsperre des Betriebssystems mit Passwortschutz
- Überprüfen Sie, welche Mitarbeiter eine Kontovollmacht haben, und berechtigen Sie ggf. weitere Mitarbeiter für Transaktionen. Die gegebenenfalls erforderliche Legitimationsprüfung kann jetzt auch bequem von zu Hause aus per Videolegitimation erledigt werden.
- Überprüfen Sie Ihre Zahlungsverkehrslösung: Ist diese server- oder webbasiert? Haben Ihre Mitarbeiter auch vom Homeoffice Zugriff darauf? Ihr Zahlungsverkehrsspezialist (Cash Manager / SB ZV) berät Sie gern dazu.
- Viele Mailprogramme haben auch eine Fax-Funktion, mit der Sie den Freigabezettel an die Ihnen bekannte Fax-Nr. senden können. Bitte reichen Sie den Fax-Freigabezettel ein, sobald sie diesen von Ihrem Steuerberater erhalten haben. Der Ausführungstermin in der Datei macht eine manuelle Terminierung überflüssig und stellt die termingerechte Ausführung sicher.
- Der Fax-Begleitzettel kann auch postalisch eingereicht werden (bitte Postlaufzeit beachten)
- Mit entsprechenden Zahlungsverkehrsprogrammen und den passenden Zugangskanälen können Sie dies auch elektronisch am Rechner und oder mit einer App (EBICS) freigeben. Ihr Zahlungsverkehrsspezialist berät Sie gern dazu.
Cyber-Kriminelle nutzen Ängste und Unsicherheit rund um die Ausbreitung von Covid-19 für Angriffe auf die sensiblen Informationen von Unternehmen und ihren Kunden. Mitarbeiter sollten aktuell besonders auf E-Mails, SMS-Nachrichten und Social-Media-Posts achten, die Bezug zur Pandemie nehmen. Es kann sich um Betrugsversuche handeln! Zudem bestehen weitere Cyber-Risiken durch Arbeit im Home Office.
Gerne stehen wir für Ihre geschäftlichen Fragen zur Verfügung.
Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren persönlichen Betreuer.