In den folgenden Fällen ist die Angabe von Adressinformationen erforderlich, die mindestens die Stadt und das Land umfassen:
- Internationale Zahlungen (für den Zahlungsempfänger, den abweichenden Zahler und den abweichenden Begünstigten sowie, falls kein BIC angegeben ist, für die beteiligten Banken zusammen mit dem lokalen Clearing-Code)
- SEPA-Lastschriften, bei denen Adressinformationen des Zahlers aktuell bereits vorgeschrieben sind, wenn ein Teil der Transaktion außerhalb der EU/EWR stattfindet. Für den abweichenden Zahler und den abweichenden Begünstigten sind Adressinformationen nicht zulässig.
Achtung: Länder/Regionen (Jurisdiktionen) können abweichende Vorschriften für inländische Transaktionen definieren, z.B. sind Adressen im Vereinigten Königreich für inländische Überweisungen und Lastschriften nicht erforderlich. Gleiches gilt für eilige Zahlungen in einer EU/EWR-Währung innerhalb der EU/EWR, SEPA-Lastschriften innerhalb der EU/EWR und für alle SEPA-Überweisungen.
Die Deutsche Bank ersetzt den Namen des Auftraggebers und, falls erforderlich, die Adresse aus den Kundendaten, um diese in der ausgehenden Clearing-Nachricht anzugeben.
Grundsätzlich gilt: Sobald eine Adresse geliefert wird, müssen Stadt und Land in den dedizierten Elementen enthalten sein. Dies gilt für alle internationalen Zahlungen weltweit, alle SEPA-Transaktionen und alle eiligen Inlandszahlungen, für die die nationalen Clearings die ISO-Adressanforderungen übernommen haben, z.B. für T2, CHAPS in Großbritannien, SIX in der Schweiz.
Für die meisten inländischen nicht-eiligen Zahlungen gilt die Forderung nach strukturierten oder hybriden Adressen nicht.