Betriebsrentenstärkungsgesetz

Betriebsrenten­­­stärkungsgesetz – Betriebliche Altersvorsorge umfassend reformiert

Mit dem Betriebsrenten­­­stärkungsgesetz (BRSG) wurde die betriebliche Altersvorsorge (bAV) umfassend reformiert. Ziel ist es, die betriebliche Altersvorsorge attraktiver zu gestalten und diese weiter zu verbreiten. Einerseits wurde hierzu das Sozialpartnermodell geschaffen, eine Art sechster Durchführungsweg der bAV. Andererseits wurden die steuerlichen und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen der bAV verbessert. Dazu gibt es etwa mehr staatliche Förderung bei der Entgeltumwandlung und verpflichtende Arbeitgeber-Zuschüsse. Ebenfalls erhalten Arbeitgeber Steuererleichterungen, wenn sie in die bAV von Geringverdienern einzahlen.

Ihre Vorteile

Verbesserter Förderrahmen

durch neue gesetzliche Möglichkeiten zur Stärkung der bAV

Mitarbeiter langfristig binden

mit einer bAV als attraktives Vorsorgeangebot

Profilierung am Arbeitsmarkt

bAV zur Mitarbeitergewinnung für Ihr Unternehmen nutzen

Zielsetzung des Gesetzes

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz hat der Gesetzgeber einen zusätzlichen Anreiz geschaffen, die betriebliche Altersvorsorge von Mitarbeitern zu fördern, gerade für kleine und mittlere Unternehmen.

Der steuerliche Förderrahmen

  • Liegt bei 8 % der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) West*
  • Die ersten 4 % der BBG bleiben auch weiterhin sozialversicherungsfrei
  • Sonderzahlungen bis 8 % der BBG möglich

Förderung für Geringverdiener

– Steuervergünstigung für Arbeitnehmer mit einem Monatsgehalt bis 2.200 EUR brutto

– Arbeitgeberzuschuss von bis zu 480 EUR jährlich wird mit bis zu 144 EUR vom Staat bezuschusst (Stand 2018)

– 30 % des gezahlten Beitrages (240 bis 480 EUR jährlich) können beim Arbeitgeber mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnet werden

*BBG West immer zutreffend.

Förderung für Geringverdiener
Entgeltumwandlung

Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

  • Arbeitgeber werden zu einem Zuschuss verpflichtet, wenn Arbeitnehmer die Betriebsrente über eine Entgeltumwandlung ansparen
  • Der Zuschuss beträgt 15 % des Beitrages
  • Dies gilt erstmals für neue Entgeltumwandlungen ab 01.01.2019 und für bestehende ab 01.01.2022

Keine Doppelbeiträge für Riester bAV

  • Für Riester-Verträge über den Arbeitgeber
  • Künftig keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mehr auf diese Zusatzrenten in der Rentenphase
  • Gilt auch für bereits bestehende Verträge

Sozialpartnerrente

Der Begriff „Sozialpartnermodell“ bedeutet, dass Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften – die sogenannten Sozialpartner – für ihre jeweilige Branche über Konditionen und Partner in der bAV der Unternehmen entscheiden. Diese Entscheidung ist bindend für alle Unternehmen, die dem Branchentarif angehören. In Deutschland gibt es mehr als 50.000 Tarifverträge.

Das Gesetz sieht vor, dass sich auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer den bestehenden Systemen anschließen können, um von den ausgehandelten Angeboten ebenfalls zu profitieren. Die Sozialpartner haben voraussichtlich ein großes Interesse daran, auch zahlreiche nicht-tarifgebundene Unternehmen für eine Teilnahme zu gewinnen, da ein höheres Anlagevolumen auch Vorteile für tarifgebundene Unternehmen und deren Arbeitnehmer bietet.

Was passiert mit bestehenden Verträgen?

Neue Möglichkeit zur Mitarbeiterbindung

Alle bisherigen Arten von Betriebsrenten wird es auch weiterhin geben. Die Sozialpartnerrente ohne Garantie tritt nur als neue Möglichkeit hinzu. Auch in Zukunft können Unternehmen ihren Mitarbeitern die bestehenden Durchführungswege in der bAV anbieten. Gerade bei kleinen und mittleren Unternehmen ist erkennbar, dass die betriebliche Altersversorgung häufig noch nicht als Instrument zur Bindung von Mitarbeitern genutzt wird. Hier besteht noch großes Potenzial.

Anteil der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne betrieblicher Altersvorsorge

Nächste Schritte

Betriebsrentenstärkungsgesetz
  1. Sprechen Sie Ihren persönlichen Berater dazu an.
  2. Überprüfen Sie Ihre Versorgungsordnung.
  3. Überprüfen Sie Ihren Kollektiv-Rahmenvertrag.
  4. Passen Sie Ihre Entgeltumwandlung an.
  5. Sagen Sie den Arbeitgeberbeitrag zu.
  6. Informieren Sie ggfs. Ihre Mitarbeiter.

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